Allgemeine Geschäftsbedingungen
main express Kurier GmbH
Stand: Februar 2009
I. Anwendungsbereich, Allgemeines
1.) Soweit durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften und der ADSP neuester Fassung. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten das Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Warschauer Abkommen) und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM).
2.) Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.
II. Leistungen und Preise
1.) Unsere Beförderungsleistungen schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendungen ein. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen. Ebenso von der Beförderung ausgeschlossen sind bei Direktfahrten Sendungen mit einem Wert von mehr als € 50.000,00 (siehe nachfolgend Ziffer IV). Grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen sind Güter mit besonderem Wert, sofern nicht der Auftraggeber bei Auftragserteilung eine Transportversicherung oder Valorenversicherung im Sinne der Ziffer IV.2 mit der richtigen Wertangabe schriftlich gewünscht hat bzw. gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Zu den Gütern mit besonderem Wert zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gegenstände von außergewöhnlichem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begehbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]). Vom Transport ebenso ausgeschlossen sind auch verderbliche Lebensmittel, sowie Güter, die Menschen, Tierleben oder Transportmittel gefährden. Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter ausgeschlossen, die nach den Bestimmungen der International Airtransport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
2.) Wir sind vor Annahme der Sendungen nicht verpflichtet, deren Inhalt zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen.
3.) Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Serviceart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Es kann eine Auslieferung nach Möglichkeit am selben Tag (SameDayService), Übernacht (Overnight) oder als Direktfahrt (DIR) jeweils ausdrücklich vereinbart werden. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten.
4.) Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den auftragnehmenden Kurierfahrer bar zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes getroffen wurde. Wird die Zahlung bei oder nach der Übernahme des Beförderungsgutes nicht geleistet, so tritt vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens vierzehn Tage nach Übernahme des Beförderungsgutes oder zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt. Im Falle des Verzuges erheben wir Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden.
III. Übernahme und Ablieferung
1.) Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe des Beförderungsgutes durch oder für den Absender; die Ausführung, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.
2.) Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus ähnlichen Gründen zu öffnen.
3.) Laufzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist jeweils um mindestens einen Tag.
4.) Sendungen können auch in Briefkästen eingelegt werden, sofern besonders vereinbart. Sie gelten mit der Einlegung als zugestellt. Unsere Gewahrsamszeit endet mit der Einlegung in den Briefkasten.
5.) Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurden oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß unserer Preisliste zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6.) Die Zustellung von Sendungen erfolgt gegen Unterschrift an den Empfänger oder sonstige Personen, die unter der Zustelladresse angetroffen werden oder vom Absender benannt sind und von denen nach den Gesamtumständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Ist eine Geschäftsadresse als Empfangsadresse angegeben, so erfolgt die Zustellung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten bei der Postannahmestelle des Empfangsbetriebes, falls eine solche nicht vorhanden ist, bei der für die Postannahme zuständigen Stelle.
IV. Haftung
1.) Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haften wir bei nationalen Direktfahrten mit 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB) oder bis zu maximal 50.000,00 €, je nachdem welcher Betrag höher ist, sowie auf Ersatz der Fracht, der öffentlichen Abgaben und sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung. Bei Sendungen von heute auf morgen (Overnight) und Auslieferungen am selben Tag (SameDayService) ist unsere Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder 2.500,00 € pro Sendung, je nachdem welcher Betrag höher ist. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn dadurch die gesamte Sendung entwertet ist, sonst nur nach dem Rohgewicht des beschädigten oder verlorenen Teils der Sendung. Bei Verspätungs- oder Vermögensschäden gelten bei nationalen Beförderungen ausschließlich die §§ 431 Abs. 3 und 433 HGB, im übrigen die Bestimmungen der internationalen Abkommen. Wir sind von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von uns verschuldete Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen oder durch Umstände, die wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnten, verursacht worden ist. Eine Haftung ist auch für solche Umstände ausgeschlossen, die uns nicht zurechenbar sind. Als solche Umstände gelten insbesondere: höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektronischen oder photographischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen.
2.) Bei ausdrücklich höherer Wertdeklaration durch den Versender im Sinne von Ziffer II.1 Absatz 2 und zusätzlicher Beauftragung wird eine weitergehende Transportversicherung (auf Anfrage) abgeschlossen. Unsere Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer IV.1 bleiben davon unberührt. Dem Versender steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu.
V. Bestimmungen für die Zollabfertigung
1.) Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden wir dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung stellen. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, haftet der Auftraggeber. Für die Zollabfertigungen gelten unsere Tarifzuschläge gemäß Preisliste.
VI. Datenschutz
1.) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Auftragserfüllung erhoben und gespeichert . Je nach Art des Auftrages kann eine Weitergabe an einen oder mehrere Auftragsverarbeitet wie z.B. Versandunternehmen oder Zoll erfolgen, sofern dies zur Erfüllung der von Ihnen gewünschten Leistung hinzugezogen werden. Das betrifft insbesondere Ihre Kontaktinformationen (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail) Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Weitere Angaben zum Datenschutz finden Sie unter www.main.express-kurier.de
VII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.